Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Anwalt in Mainz-Gonsenheim


Anwalt Arbeitsrecht Mainz


Rechtsanwalt Thorsten Jawinski


Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Mainz-Gonsenheim

Seit meiner meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2004 bin ich im Rechtsgebiet Arbeitsrecht anwaltlich tätig:


Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages vertrete ich den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht. Soll ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden, kümmere ich mich um die Prüfung und Gestaltung des Aufhebungsvertrages. Bestehen ausstehende Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, mache ich die entsprechenden Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend. [ mehr ]



Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin:

Anwalt Arbeitsrecht Mainz

Rechtsanwalt Thorsten Jawinski


Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Mainz-Gonsenheim

Seit meiner meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2004 bin ich im Rechtsgebiet Arbeitsrecht anwaltlich tätig:


Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages vertrete ich den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht. Soll ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden, kümmere ich mich um die Prüfung und Gestaltung des Aufhebungsvertrages. Bestehen ausstehende Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, mache ich die entsprechenden Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend. [ mehr ]



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Rechtsgebiet Arbeitsrecht:


Zu meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht gehören insbesondere die folgenden Bereiche:

 

  • Hilfe bei Kündigung des Arbeitsvertrages
  • Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht [ mehr ]
  • Geltendmachung von ausstehendem Gehalt und Urlaubsentgelt
  • Prüfung und Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen [ mehr ]
  • Prüfung und Korrektur von Arbeitszeugnissen
  • Hilfe bei Freistellung und Abmahnung [ mehr ]

 


Bitte beachten Sie, dass es auch Bereiche im Rechtsgebiet Arbeitsrecht gibt, in denen ich nicht anwaltlich tätig bin. Hierzu gehört vor allem der Bereich des kollektiven Arbeitsrechtes.

Rechtsgebiet Arbeitsrecht:

 

  • Hilfe bei Kündigung des Arbeitsvertrages
  • Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht [ mehr ]
  • Geltendmachung von ausstehendem Gehalt und Urlaubsentgelt
  • Prüfung und Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen [ mehr ]
  • Prüfung und Korrektur von Arbeitszeugnissen
  • Hilfe bei Freistellung und Abmahnung [ mehr ]



Bitte beachten Sie, dass es auch Bereiche im Rechtsgebiet Arbeitsrecht gibt, in denen ich nicht anwaltlich tätig bin. Hierzu gehört vor allem der Bereich des kollektiven Arbeitsrechtes.

Kündigungsschutz:

Damit ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt, muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. Außerdem muss der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mindestens 10 Mitarbeitern im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes beschäftigt sein. Entscheidend für die Berechnung der Mitarbeiterzahl sind deren jeweilige Wochenstunden. Finden die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nur aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen kündigen. Ist der Arbeitnehmer der Aufassung, dass die ausgesprochene Kündigung nicht gerechtfertigt ist, kann er innerhalb Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung eine sog. Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

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Aufhebungsvertrag:

Arbeitgeber, die sich von einem Arbeitnehmer trennen aber kein Kündigungsschutzklageverfahren riskieren möchten, bieten dem Arbeitnehmer oftmals einen sog. Aufhebungsvertrag an. In vielen Fällen enthält ein solcher Aufhebungsvertrag auch das Angebot einer Abfindung für den Arbeitnehmer, deren Höhe sich meistens an der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und dessen Bruttomonatsgehalt orientiert. Rechtswirksam ist ein Aufhebungsvertrag nur dann, wenn er von den Parteien schriftlich geschlossen wird.

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Abmahnung:

Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein arbeitsrechtliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers und droht diesem für den Wiederholungsfall mit weiteren Konsequenzen, in der Regel mit der Kündigung des Arbeitsvertrages. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist nicht formbedürftig, d. h. der Arbeitnehmer kann diese auch mündlich aussprechen. Aus Beweiszwecken wird die Abmahnung allerdings meistens schriftlich ausgesprochen. Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung des Arbeitnehmers zur Rücknahme einer unberechtigten Abmahnung nicht nach, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Rücknahme zu verklagen. 

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