Pflichtteil

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Anwalt Pflichtteil Mainz

Zu meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für Erbrecht gehört die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen:


Grundsatz der Testierfreiheit


Im deutschen Erbrecht gilt der sogenannte Grundsatz der Testierfreiheit, d. h. jeder kann durch Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages selbst bestimmen, wen er zu seinem Erben einsetzen möchte. Gesetzlich begrenzt wird die Testierfreiheit allerdings durch das Pflichtteilsrecht. Dieses sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB sowie § 10 LPartG die Abkömmlinge, die Eltern, der Ehegatte oder der Lebenspartner des Erblassers.


Anspruch auf Pflichtteil bei Enterbung


Wird eine pflichtteilsberechtigte Person im Wege einer letztwilligen Verfügung als Erbe ausgeschlossen ("enterbt"), so steht diesem gemäß § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsanspruch ist ein rein auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteter Anspruch, eine anteilmäßige Beteilung an den Nachlassgegenständen (z. B. an einem Grundstück des Erblassers) kann der Pflichtteilsberechtigte von dem oder den Erben nicht verlangen. 


Entziehung des Pflichtteils 


Eine Entziehung des Pflichtteils kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, z. B. wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegen der Erblasser strafbar gemacht hat (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Durch Vertrag zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem kann vor dem Eintrit des Erbfalles allerdings ein sog. Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. In der Regel erhält der Pflichtteilsberechtigte für seinen Verzicht eine wirtschaftliche Entschädigung. Gemäß § 2348 BGB muss ein Pflichtteilsverzicht als Unterfall des Erbverzichts notariell beurkundet werden.    


Pflichtteilsergänzungsanspruch


Wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten Teile seines Vermögens an Dritte verschenkt hat, kann dem Pflichtteilsberechtigten zusätzlich gemäß § 2325 BGB auch ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Hierdurch soll eine Aushöhlung des Pflichtteilsanspruches verhindert werden. Entscheidend dabei ist der Zeitpunkt der Schenkung. Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gilt das sog. Abschmelzungsprinzip. Erfolgte die Schenkung im Jahr vor dem Tod des Erblassers, wird der volle Wert der Schenkung zugrunde gelegt und fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet. Bei jedem Jahr vorher, werden jeweils zehn Prozent weniger berücksichtigt. Liegen zwischen der Schenkung und dem Eintritt des Erbfalles mehr als zehn Jahre, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt gemäß § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB bei Schenkungen an den Ehegatten: Hier beginnt die Frist erst mit der Beendigung der Ehe (z. B. durch Scheidung oder Tod).


Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung


In der Regel ist einem Pflichtteilsberechtigtem der Wert des Nachlasses nicht bekannt. § 2314 gewährt ihm daher einen Auskunftsanspruch sowie einen Wertermittlungsanspruch gegen den oder die Erben. Des weiteren kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird.


Verjährung der Ansprüche 


Sowohl bei Pflichtteilsansprüchen als auch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalles, seiner Enterbung sowie von der Person des bzw. der Erben Kenntnis erlangt hat. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch ist zusätzlich auch noch die Kenntnis von der Schenkung für den Beginn der Verjährung erforderlich.

Rechtsanwalt Thorsten Jawinski - Ihr Anwalt für Erbrecht in Mainz-Gonsenheim


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