Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich


Anwalt Zugewinnausgleich Mainz

Zu meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für Familienrecht gehört die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen:


Güterstand der Zugewinngemeinschaft


Sofern Ehegatten in einem Ehevertrag nicht anderes geregelt haben, leben sie im sog. gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch die Heirat wird das bisherige Vermögen der Ehepartner nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen, sondern bleibt auch weiterhin jeweils Vermögen des einzelnen Ehegatten. Endet die Ehe (z. B. durch eine Scheidung), so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns.


Anfangs- und Endvermögen


Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, den die Ehepartner jeweils während der Ehezeit erzielt haben. Relevant für die Ermittlung des Zugewinns sind daher das sog. Anfangsvermögen sowie das sog. Endvermögen. Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches die Ehegatten jeweils am Tag der standesamtlichen Trauung gehabt haben. Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag, an dem einem Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen Ehegatten gerichtlich zugestellt wird.  Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe erfolgten, werden als sog. privilegiertes Anfangsvermögen betrachtet und somit dem jeweiligen Anfangsvermögen hinzugerechnet. 


Anspruch auf Zugewinnausgleich


Hat ein Ehegatte während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt als der andere Ehepartner, so muss er - wenn sein Ex-Partner dies verlangt - ihm die Hälfte des Betrages ausgleichen, den er mehr als der andere Ehegatte als Zugewinn erzielt hat. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann bereits parallel zum Scheidungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden. Möglich ist jedoch auch eine Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruch erst nach der Scheidung der Ehe. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass dafür eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Die Frist für die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist.


Gerichtliche Geltendmachung


In der Regel erfolgt die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf Zugewinnausgleich im Wege einer sog. Stufenklage. Hierbei wird der ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem zuständigen Familiengericht zunächst auf Auskunft und anschließend auf Zahlung verklagt. Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Auskunft über den erzielten Zugewinn unrichtig oder unvollständig ist, kann zudem auch verlangt werden, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich versichert.


Scheidungsfolgenvereinbarung


Streben die Ehegatten eine einvernehmliche Lösung über dem Zugewinnausgleich an, empfiehlt es sich bereits im Vorfeld einer Scheidung über den Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung nachzudenken. Im Rahmen einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung kann grundsätzlich auch ein gegenseitiger Verzicht auf sämtliche Zugewinnausgleichsansprüche vereinbart werden.

Rechtsanwalt Thorsten Jawinski - Ihr Anwalt für Familienrecht in Mainz-Gonsenheim


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